Kündigung der Mietwohnung erhalten – was jetzt?
Aktualisiert: 23.7.2026
Ist die Kündigung überhaupt gültig?
Kündigt der Vermieter, muss er ein amtlich genehmigtes Formular verwenden (Art. 266l OR). Eine Kündigung per gewöhnlichem Brief oder E-Mail ist nichtig.
Bei einer Familienwohnung muss die Kündigung beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern getrennt zugestellt werden (Art. 266n OR). Fehlt eine Zustellung, ist die Kündigung ungültig.
Fristen und Termine
Für Wohnungen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf einen ortsüblichen Termin, sofern der Vertrag nichts Längeres vorsieht (Art. 266c OR).
Eine Ausnahme ist die Kündigung wegen Zahlungsrückstands: Hier setzt der Vermieter zuerst eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen und kann danach mit einer kürzeren Frist kündigen (Art. 257d OR).
Anfechten und Erstreckung – die 30-Tage-Frist
Hältst du die Kündigung für missbräuchlich (z. B. als Rache, weil du berechtigte Forderungen gestellt hast), kannst du sie innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 273 OR).
Unabhängig davon kannst du – ebenfalls innert 30 Tagen – eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für dich oder deine Familie eine Härte bedeutet. Für Wohnungen ist eine Erstreckung von insgesamt bis zu vier Jahren möglich.
Was du jetzt tun solltest
Handle rasch – die 30 Tage laufen ab Erhalt:
- Formular prüfen: Wurde das amtliche Formular verwendet und (bei Familienwohnung) an beide Partner zugestellt?
- Datum notieren und Fristende berechnen – für Anfechtung und Erstreckung zählen 30 Tage.
- Willst du dich wehren oder länger bleiben: fristgerecht bei der Schlichtungsbehörde Anfechtung und/oder Erstreckung einreichen.
- Bei Zahlungsrückstand: die gesetzte Zahlungsfrist ernst nehmen – eine fristgerechte Zahlung kann die Kündigung abwenden.
Häufige Fragen
Ist eine Kündigung per normalem Brief gültig?
Nein. Der Vermieter muss für die Kündigung ein amtlich genehmigtes Formular verwenden. Eine Kündigung per gewöhnlichem Brief oder E-Mail ist nichtig.
Wie lange habe ich, um die Kündigung anzufechten?
30 Tage ab Erhalt. In derselben Frist kannst du bei der Schlichtungsbehörde auch eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.
Wie lange kann das Mietverhältnis erstreckt werden?
Für Wohnungen ist eine Erstreckung von insgesamt bis zu vier Jahren möglich – als einmalige oder mehrfache Verlängerung. Die Schlichtungsbehörde bzw. das Gericht wägt die Interessen ab.
Der Vermieter kündigt wegen ausstehender Miete – was gilt?
Bei Zahlungsrückstand setzt der Vermieter zuerst eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen (Art. 257d OR). Zahlst du fristgerecht, kann die Kündigung abgewendet werden.
Quellen: Gerichte Kanton St. Gallen – Kündigung: Mitteilungen des Vermieters, Schlichtungsbehörde Kanton Bern – Gegen eine Kündigung vorgehen
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